Blätter in die Mulden - Friedhofaktionstag am 20.11.2021

Bunte Blätter – ab in die Mulden!

Die Blätter rieseln von den Bäumen, und wir wollen unseren Friedhof für den Winter vorbereiten. Dafür benötigen wir ehrenamtliche Hilfe. Wer schenkt uns am Sonnabend, dem 20. November etwas von seiner kostbaren Freizeit? Wir treffen uns um 8.30 Uhr an der Garage durch den Eingang Wellenkampstraße, Ecke Friedhofsweg, und begrüßen Sie mit einer Andacht. Wer Gartengeräte hat, bringt diese bitte mit. Eine coronakonforme Stärkung "für zwischendurch"  bereiten wir vor.

Vielen Dank im Namen der Friedhofsverwaltung der Lutherkirchengemeinde.

Friedhofsverwaltung Lutherkirchengemeinde

Heike Lange

Kirchstraße 8

49124 Georgsmarienhütte

Sprechzeiten mittwochs von 09.00 Uhr - 11.30 Uhr

Tel. 05401 345224

friedhof.luther-georgsmarienhuette@evlka.de

Auszug der aktualisierten Gebührenordnung mit neuer Bestattungsform

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Lutherkirchengemeinde in Georgsmarienhütte

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Luther-Kirchengemeinde Georgs-marienhütte für den Friedhof am 27.November 2019 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklär-ung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld (1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruch-nahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwal-tungshandlung.

 

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebühren-schuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Voll-streckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

 

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Wahlgrabstätte: Für 30 Jahre – je Grabstelle: 1.485,- €

2. Urnenreihengrabstätte unter Rasen Für 20 Jahre (einschl. Pflege) 1.035,- €

3. Urnenwahlgrabstätte: Für 20 Jahre – je Grabstelle: 795,- €

4. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl- grabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

a) eine Gebühr gemäß Nummer 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und

b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2. 5.

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/20 bzw. 1/30 der Gebühren nach Nummern 1 und 3 zu entrichten. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalender-jahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

 

II. Gebühren für die Bestattung: Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:

1. Für eine Erdbestattung: 735,- €

2. Für eine Urnenbestattung: 380,- €

 

§ 7 Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwalt-ung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

 

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenord-nung in der Fassung vom 01.09.2008 außer Kraft.

 

Georgsmarienhütte, den 27.11.2019 Der Kirchenvorstand: